Ein Beitrag von Ingeborg Kulgemeyer

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Einleitung

Zunehmend mehr Hundehalter beschäftigen sich mit der Frage, ob in einem Hundefutter Zusatzstoffe enthalten sind, und wenn ja, welche. Dies wundert nicht, da man mittlerweise weiß, dass viele Hunde mit gesundheitlichen Problemen auf bestimmte Zusatzstoffe reagieren. Groß und leider auch oft nicht unbegründet ist in diesem Zusammenhang das Misstrauen gegenüber den Futtermittelherstellern, weil längst nicht alle Zusatzstoffe deklariert werden müssen. Dies führt nicht nur zu einer - wie ich finde - berechtigten Skepsis, sondern bietet leider auch Raum für viele unnötige Spekulationen und Ängste von Seiten der Hundehalter. Darüber hinaus gibt es natürlich auch noch deutliche Unterschiede bezüglich der Verträglichkeit von Zusatzstoffen bei Mensch und Hund, was die Beurteilung für den Hundehalter nicht leichter macht.

Da dieses Thema sehr umfangreich und komplex ist, werden wir zwei Beiträge hierzu veröffentlichen. Heute in diesem ersten Teil beschäftigen wir uns mit dem theoretischen, rechtlichen Background. Was fällt laut Futtermittelrecht unter die Kategorie Futtermittelzusatzstoffe, wann müssen diese deklariert werden und wann nicht. Was sind Verarbeitungshilfsstoffe? Welche Schlupflöcher gibt es und könnte man diese nicht ganz leicht stopfen?

Im zweiten Teil werden wir dann die praktische Bedeutung für Hundehalter in den Fokus stellen. Anhand von ausgewählten Beispielen weisen wir dabei auf mögliche Gefahren hin, die von einzelnen Zusatzstoffen ausgehen können und inwieweit die Deklarationen auf den Verpackungen verraten, ob Zusatzstoffe verwendet werden. Zudem wird eine alternative Hundeernährung ohne Zusatzstoffe thematisiert.

Was sind Futtermittelzusatzstoffe?

Unter Futtermittelzusatzstoffe fasst man laut Futtermittelverordnung (Zitat) „Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die nicht zu den Ausgangserzeugnissen...", also den Zutaten, „gehören". Sie werden bewusst zugesetzt, um spezielle Funktionen zu erfüllen, die einen positiven Einfluss auf das Endprodukt haben sollen.

Beispiel: E 407 Carrageen, ein aus Rotalgen gewonnenes Kohlenhydrat-Extrakt, wird z. B. als Geliermittel genutzt. Damit ist es keine Futterzutat sondern ein Futtermittelzusatzstoff.

Nicht unter die Verordnung der Futtermittelzusatzstoffe fallen beigemischte Tierarzneimittel (bis auf wenige Ausnahmen im Nutztierbereich) und sogenannte Verarbeitungshilfsstoffe, die ihrer Natur nach aber eigentlich auch lupenreine technologische Zusatzstoffe sind. Um eine Abgrenzung vorzunehmen, unterscheidet man hier anhand des ZWECKs ihres Einsatzes. Später mehr dazu.

EU Zulassung notwendig

Alle Zusatzstoffe, die im Hundefutter eingesetzt werden, bedürfen einer EU-Zulassung. Hierfürmuss nicht nur ein Nachweis über die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Substanz sondern auch über die ihr zugeschriebene Haupteigenschaft geführt werden. Zudem darf der Zusatzstoff nicht in einer Weise dargeboten werden, die den Anwender irreführen kann. Jeder zugelassene Zusatzstoff bekommt eine E-Nummer, die ihn eindeutig bezeichnet.

Beim Zusatzstoff E 407 Carrageen wäre z. B. der Nachweis zu führen, dass es tatsächlich eine andickende Wirkung hat und die Gesundheit gleichzeitig nicht beeinträchtigt. Auch dürfte man Carrageen nicht als gesundheitförderndes Rotalgenprodukt darbieten, weil dies den Anwender in die Irre führen würde.

Welche Arten von Zusatzstoffen gibt es ?

Das Futtermittelrecht unterscheidet fünf Kategorien:

Was sind Verarbeitungshilfsstoffe?

Verarbeitungshilfsstoffe sind laut EU-Verordnung Stoffe, „die absichtlich verwendet werden, um während der Be- oder Verarbeitung einen technologischen Zweck zu erfüllen, was zum Vorhandensein nicht beabsichtigter, aber technisch unvermeidbarer Rückstände im Enderzeugnis führen kann."

Mit dieser Definition rücken sie sehr nah an die Gruppe der technologischen Zusatzstoffe heran und überschneiden sich zum Teil damit. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass nicht alle technologischen Zusatzstoffe als Verarbeitungshilfsstoff verwendet werden können. Einige Unterkategorien wie z. B. Konservierungsstoffe oder Antioxiantien werden von vornherein ausgeschlossen. Sie können nie zu einem Verarbeitungshilfsstoff werden, sondern bleiben immer ein Futtermittelzusatzstoff. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Einordnung eines Stoffes - ob als Zutat, Zusatzstoff oder Verabeitungshilfsstoff verwendet - letztendlich aufgrund der Art seiner Anwendung bzw. dessen Zweckbestimmung. Dies ist für Laien oft sehr schwer nachzuvollziehen und erweckt nicht selten großes Misstrauen gegenüber den Herstellern.

Warum eine so aufwändige Unterscheidung?

Der Vorteil von Verarbeitungshilfsstoffen: Sie bedürfen im Gegensatz zu Futtermittelzusatzstoffen keiner Zulassung und müssen auch nicht deklariert werden. Einzige Voraussetzung ist, dass sie sich offensichtlich „weder schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt noch technologisch auf das Enderzeugnis auswirken."

Übersetzt heisst dies: wenn z. B. der Herstellungsprozess durch technologische Hilfsstoffe beschleunigt, verbessert oder optimiert werden kann, sind unvermeidbare Rückstände in Kauf zu nehmen.

Beispiele: Enzyme und Weizenmehl

Enzyme gelten als Zutaten und sind daher grundsätzlich in der Deklaration anzugeben. Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn sie wie Verarbeitungshilfsstoffe - also aus technologischem Grund - verwendet werden. Gleiches gilt z. B. für Weizenmehl. Als Dickungsmittel eingesetzt wird aus der Zutat ein Verarbeitungshilfsstoff und eine Deklarierung ist nicht mehr notwendig.

Anmerkung

Dieser gesetzliche Graubereich bzw. die Möglichkeit, einen Zusatzstoff aufgrund einer spezielle Verargumentation zu einem Verarbeitungshilfsstoff zu machen, ist eine der Ursachen des Misstrauens, dass sich beim Verbraucher bzw. Hundehalter immer mehr breit macht. Klare Richtlinien wären hier definitiv hilfreich.

Höchstgehalte

Höchstgehalte, sprich eine Obergrenze der zugesetzten bzw. enthaltenen Menge, werden nur für einige - wie ich finde erstaunlich wenige - Futtermittelzusatzstoffe insbesondere im Petfoodbereich festgelegt. Normalerweise sollte man doch davon ausgehen, dass die Festsetzung einen Höchstgehaltes eine notwendige Voraussetzung für die Zulassung eines Zusatzstoffes ist. Nur so vermeidet man, dass es zu schädigenden Überdosierungen kommt, zumal viele synthetische Zusatzstoffe wie bespielsweise Aromastoffe zum Teil - wie ich finde - wirklich abenteuerlich im Chemielabor zusammengemixt werden.

Trotzdem gibt es für viele kritische bis sogar bekannt schädliche Zusatzstoffe oft keine Höchstgehalte. Beispielsweise wird für synthetisches Vitamin A im Hundefutter kein Höchstgehalt festgelegt, obwohl es bekanntermaßen bei Überdosierung zu erheblichen gesundheitlichen Problemen kommt. Zudem ist Vitamin A für fast alle anderen Tierarten und den Menschen sehr wohl mit einem Höchstgehalt versehen. Ähnliches gilt ebenfalls für viele andere Zusatzstoffe, auch für das vorhin genannte E 407 Carrageen.

Hier stellt sich mir als Hundefreund die Frage, warum nicht grundsätzlich Höchstgehalte für jede Tierart, die betroffen ist, festgelegt werden müssen, bevor man Futtermittel damit anreichert. Wiegt der damit verbundene finanzielle Aufwand schwerer als die Gesundheit eines Lebewesens? Oder liegt dies vielleicht auch daran, dass der Hund in unseren Breiten kein Bestandteil der Nahrungsmittelkette ist und somit aus Behördensicht weniger schützenswert als ein Huhn oder ein Mensch?

Zur Abgrenzung: Rückstandshöchstgehalte

Hier sei noch einmal darauf hingewiesen, dass man zwischen den Höchstgehalten der Futtermittelzusatzstoffe und den sogenannten Rückstandshöchstgehalten unerwünschter Substanzen wie Dioxinen, Mykotoxinen (giftige Stoffwechselabbauprodukte von Pilzen), Pflanzenschutzmittel etc. unterscheidet. Letztere werden nicht zugesetzt, sondern sind die Folge mangelnder Qualität oder versehentlicher Kontamination mit Schadstoffen.

Kritisch nachgefragt: Gesundheitliche Unbedenklichkeit

Was die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Futtermittelzusatzstoffen betrifft, muss man darauf hinweisen, dass sich viele Substanzen in der Vergangenheit im Nachhinein häufig doch als gesundheitsschädigend herausgestellt haben, obwohl sie eine EU-Zulassung erhalten hatten. Eine Zulassung wieder rückgängig zu machen, kann unter Umständen Jahrzehnte dauern.

Beispiel: Antioxidans Ethoxyquin

Ethoxiquin (die enthaltene Wirkstoffkombination) wurde primär als Alterungsschutzmittel für Gummi genutzt und dann seit den 1960ern auch als Antioxidans in Futtermitteln eingesetzt. Zudem fand es Anwendung als Pflanzenschutzmittel, zum Haltbarmachen von synthetischen Vitaminen, als Nacherntebehandlung von Äpfeln gegen Schalbräune sowie als Explosionsschutz für Schiffstransporte von Fischmehlen. Bereits 2011 wurde die Zulassung als Pflanzenschutzmittel in der EU entzogen, weil man eine deutliche krebserregende Wirkung festgestellt hatte. Nichtsdestotrotz durfte es aber bis 2017 in Futtermitteln und zur Stabilisierung von synthetischen Vitaminen weiter zum Einsatz kommen. Erst dann konnte man sich dazu durchringen, das Ende der Zulassung innerhalb der EU einzuläuten. Tatsächlich ist Ethoxiquin erst seit dem 31.03.2020 in Futtermittel in der EU nicht mehr erlaubt. das ist eine lange Zeit und es bleibt die Frage, wieviele Tiere und Menschen wohl Schaden genommen haben.

Anmerkung

Sollte nicht jeder Zusatzstoff VOR seiner Zulassung auf Herz und Nieren geprüft werden? Und sollte nach der Zulassung nicht beim leisesten Verdacht, dass er gesundheitsschädlich sein könnte, SOFORT eine Sperrung erfolgen, bis eine eindeutige Aussage getroffen werden kann?

Wann muss ein Zusatzstoff deklariert werden?

Grundsätzlich sind laut aktuellem EU-Deklarationsrecht alle den einzelnen Rohstoffen und/oder der gesamten Futtermischung zugesetzten Futtermittelzusatzstoffe deklarierungs- bzw. kennzeichnungspflichtig, sofern sie mit Höchstgehalten für einzelne Tierarten zugelassen wurden. Das heisst im Umkehrschluss: wenn kein Höchstgehalt bestimmt wurde, ist keine Deklaration notwendig.

Beispiel: Antioxidantien

Antioxidantien sind chemische Verbindungen, die eine Oxidation anderer Substanzen verlangsamen oder gänzlich verhindert. Im Hundefutter eingesetzt sollen sie das Ranzigwerden der enthaltenen Fette verhindern.

Aktuell zugelassene Antioxidantien für Hundefutter:

Kennzeichnungspflichtig:
E 310 Propygallat
E 320 BHA (Butylhydroxyanisol)
E 321 BHT (Butylhydroxytoluol)

Nicht kennzeichnungspflichtig:
E 300 L-Ascorbinsäure
E 301 Natrium- L-Ascorbat
E 302 Calcium-L-Ascorbat
E304 6-Palmity-L-Ascorbinsäure
E 306 stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs
E 307 synthetisches Alpha-Tocopherol

Beispiel 1: Einzelfuttermittel

Wird einem Einzelfuttermittel (Ausgangserzeugnis) wie z. B. Fleischmehl BHA, BHT oder Propyllgallat als Antioxidans direkt zugesetzt, muss der jeweilige Zusatzstoff auf der Verpackung/Lieferschein des Ausgangserzeugnisses ausgewiesen werden, da für alle drei Zusatzstoffe Höchstgehalte festgelegt sind. Wird dem gleichen Fleischmehl z. B. L-Ascorbinsäure, synthetisches Alpha-Tocopherol oder Natrium-L-Ascorbat zugesetzt, entfällt die Kennzeichnungspflicht.

Beispiel 2: Mischfutter (Allein- oder Ergänzungsfutter)

Gleiches gilt für Allein- und Ergänzungsfuttermittel. Setze ich einem Mischfutter Zusatzstoffe zu, muss dies grundsätzlich auch in der Deklaration ausgelobt werden, sofern Höchstgehalte für die Zusatzstoffe festgelegt sind.

In der Praxis gilt allerdings die Kennzeichnungspflicht im Hundefutter z. B. bei Antioxidantien nur für drei von zehn möglichen Zusatzstoffvarianten (siehe oben).

Soweit so gut. Leider wird es aber doch noch kompliziert, wenn man einen Ausgangsrohstoff mit Zusatzstoffen anreichert und ihn anschließend mit anderen Komponenten zu einem Mischfutter weiterverarbeitet.

Beispiel 3: Mischfutter mit angereichertem Rohstoff

Wird ein mit 150 mg/kg BHA (übliche Menge und gleichzeitig auch Höchstgehalt von BHA) angereichertes Geflügelfett mit anderen Futterkomponenten vermengt, ist eine Deklaration des Zusatzstoffes nur dann notwendig, sofern dieser aufgrund des Gehaltes noch eine antioxidative Wirkung zeigt.

Geht man jetzt einmal davon aus, dass mindestens 50 mg/kg BHA enthalten sein müssten, damit man noch eine antioxidative Wirkung feststellen könnte, so wäre bis zu einem Anteil von 30% im Gesamtfutter KEINE Deklaration notwendig. Da man in der Regel deutlich unter einem Anteil von 30 % Geflügelfett in einem Mischfutter bleibt, muss keine Deklaration erfolgen.

Diese Regelung öffnet Tür und Tor, auch kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe nicht ausweisen zu müssen. Durch ein paar intelligente Rezepturanpassungen kann man dann unpopuläre Deklarationen vermeiden. Letztendlich bleiben aber die Rückstände des ausweisungspflichtigen Zusatzstoffes - den man durch die Festlegung eines Höchstgehaltes doch eigentlich indirekt als kritisch eingestuft hat - im Endprodukt enthalten.

Anmerkung

Hier stellt sich für mich die Frage, warum nicht ALLE Zusatzstoffe deklariert werden müssen. Ist nicht schon das Unterlassen der Deklarierung, das nicht gewollte Irreführen des Verbrauchers?

Verarbeitungshilfsstoffe

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind wie bereits gesagt alle sogenannten Verarbeitungshilfsstoffe, die der Be- oder Verarbeitung eines Futters dienen, „sofern diese nur noch in einer technisch unvermeidbaren Menge vorhanden sind".

Bei Verarbeitungshilfsstoffen kann man davon ausgehen, dass der Anteil im Gesamtfutter deutlich niedriger ist (geschätzt bis 1-2 %) als der der Hauptkomponenten. Trotzdem sollten allein aufgrund der Tatsache, dass ein Verarbeitungshilfsstoff keiner Zulassung bedarf, die Risiken auch kleinere Mengen an Substanzen nicht unterschätzt werden. Hier zwei Beispiele, die das Problem deutlich machen:

Beispiel: E 460 Mikrokristalline Cellulose und Ausgangserzeugnis Pulvercellulose

E 460 Mikrokristalline Cellulose (als Stellvertreter für weitere 7 andere zugelassene Cellulosearten ohne Höchstgehalt) wird gerne als Trennmittel oder Fettersatzstoff eingesetzt. Als Verarbeitungshilfsstoff erfüllt es einen technologischen Zweck und ist - trotz Rückständen im Endprodukt - nicht deklarierungspflichtig.

Dies sieht bei der sogenannten Pulvercellulose anders aus. Sie wird häufig - wie ich finde ganz frech - als Füllstoff bzw. Bauchfüller und Fettersatz in vielen Standard Light-Futtern eingesetzt. Dadurch dass Cellulose hier - für mich unverständlicherweise - als Zutat also Futtermittel bewertet wird, fällt sie unter die Kategorie Ausgangserzeugnis. Folglich muss sie unter der Rubrik „Zusammensetzung" offen aufgeführt werden.

Anmerkung

Beurteilt man das Gesundheitsrisiko, so ist die aufwendig mit Chemikalien aufbereitete mikrokristalline Cellulose mit deutlich mehr Risiko behaftet als die nur mechanisch zerkleinerte Pulvercellulose - unabhängig von dem fragwürdigen ernährungsphysiologischen Nutzen der letzteren. Aufgrund der mikrokristallinen Form muss man davon ausgehen, dass eine nicht beabsichtigte Passage durch die Darmschranke erfolgen kann. Normalerweise sollten aber alle Formen von Cellulose komplett wieder ausgeschieden werden und keinenfalls, nicht einmal minimale Anteile davon ins Blut gelangen. Die tatsächlichen Gesundheitsrisiken, die von Mikrokristalliner Cellulose ausgehen können, sind in keinster Weise endgültig geklärt.

Nebenbei bemerkt

Mikrokristalline Cellulose ist auch Hauptbestandteil von Papiertaschentüchern. Als Hundehalter würde ich persönlich schon gerne wissen, ob so etwas im Futter enthalten ist. Wieso erziehe ich meinen Hund dazu, auf den Genuss von Papiertaschentüchern beim Spaziergang zu verzichten, füttere es ihm aber gleichzeitig mit einem teuren Diätfutter?

Anmerkung

Am Ende bleibt für mich die Frage: Warum muss nicht auch ein Verarbeitungshilfsstoff schlicht und ergreifend offen deklariert werden?

Zusammenfassung:

Fazit

Wenn man sich den rechtlichen Rahmen anschaut, stellt man fest, dass tatsächlich - diplomatisch ausgedrückt - Optimierungsbedarf besteht.

Meiner Ansicht nach sollte gleiches Recht für alle gelten. Jeder Futtermittelzusatzstoff sollte nicht nur eine EU-Zulassung haben, sondern es sollte gleichzeitig auch ein Höchstgehalt verpflichtend sein. Und zwar für ALLE Tierarten, für die er eingesetzt werden darf. Also auch für Hunde, die zwar nicht zur Nahrungskette gehören, aber trotzdem nicht weniger schützenswert sind. So könnten gesundheitliche Risiken aufgrund von Überdosierungen von vornherein ausgeschlossen werden.

Zudem kann es nicht sein, dass der Entzug einer Zulassung unter Umständen so lange dauert, dass Jahre bzw. Jahrzehnte vergehen. Im Zweifelsfall sollte die Gesundheit immer vorgehen. Letztendlich gibt es so eine unvorstellbare Fülle an alternativen Zusatzstoffen, dass dies kein Problem darstellen kann. (Gerne kann man sich über die Vielzahl an zugelassenen Futtermittelzusatzstoffen auf der Website des Bundesministeriums für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz selbst überzeugen.) Auch wenn Zulassungsverfahren und anhängende Studien sehr kostenintensiv sind, sollte immer nach dem Motto „Lieber wenige, sichere als viele riskante Zusatzstoffe" verfahren werden.

Darüber hinaus sollte es eine klare Linie bezüglich der Deklarierung von Futtermittelzusatzstoffen geben, damit momentan bestehende Schlupflöcher gestopft werden können. Warum nicht eine generelle Pflicht, alles zu deklarieren, was drin ist? Unabhängig davon, in welcher Menge oder zu welchem Zweck. So würde der Verbraucher bzw. Hundehalter erkennen, welche Zutaten, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in einem Futter enthalten sind und könnte sich ein eigenes Urteil bilden. Das wäre wirklich im Sinne des Verbrauchers. Und wenn tatsächlich alle Zusatz- und Verabeitungshilfsstoffe von den Behörden als unbedenklich eingestuft werden, was würde dann gegen diese Transparenz sprechen?

Inwieweit vielleicht doch Risiken von zugelassenen Futtermittelzusatzstoffen ausgehen können und ob es auch eine natürliche Hundeernährung ohne Zusatzstoffe geben kann, werden wir im 2. Teil dieser Reihe beleuchten.

Weitere Infos zu diesem Thema findet ihr wie immer auf unseren Websites:
www.marengo.de, www.tiergesundheit.net und www.cura-naturalis.de.

Text Copyright by Ingeborg Kulgemeyer

Fundstellen zu den Rechtsgrundlagen: Futtermittelverordnung (FuttMV) in der jeweils geltenden Fassung u. a.:
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19.Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminaten in Lebensmitteln
Positivliste_Einzelfuttermittel_13. Auflage
Leitfaden Kennzeichnung Futtermittel (Stand 24.04.2012)
Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste), Futtermittelbuch-Verordnung 916.307.1
Übersicht zu MRL-Regelungen für Futtermittel-Zusatzstoffe ― Kokzidiostatika sowie Farbstoffe ―auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
Liste: Zusatzstoffe vom Markt genommen mit Durchführungsverordnung (EU) Stand: 11. Mai 2018
Listen:
Liste : Futtermittelzusatzstoffe Antioxidantien
Liste : Futtermittelzusatzstoffe Antioxidationsmittel
Liste : Futtermittelzusatzstoffe Aromastoffe
Liste : Futtermittelzusatzstoffe Konservierungsstoffe
Liste : Futtermittelzusatzstoffe Vitamine
u.v.a.

Weitere Quellennachweise:
Dr. Udo Pollmer: Zusatzstoffe von A bis Z
Dr. Udo Pollmer: Lexikon der populärsten Ernährungsirrtümer
Videobeiträge von Das EU.L.E., Europäisches Institut für Ernährung und Lebensmittelwissenschaften unter www.euleev.de
Dr. med. Edmund Schmidt, Nathalie Schmidt: Basiswissen Vitalstoffe
Josef Kamphues, Petra Wolf etc.: Supplemente zur Tierernährung, 12. Auflage
Hans-Ulrich Grimm: Chemie im Essen
Zusatzstoff Datenbank unter www.food-detektiv.de
Hartwig, Körbele und Michalke: Nutzen- und Risikobewertung von Mineralstoffen und Spurenlementen
Ines Treppenhauer, Pseudoallergien

tiergesundheit.net
eine Initiative von: